Behördenanforderungen
Die Arbeit lebensmittelherstellender, -verarbeitender und -vertreibender Betriebe unterliegt durch unterschiedlichste Verordnungen wie etwa der Verordnung 852/2004 über Lebensmittelhygiene, der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) oder das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzt strengen gesetzlichen Auflagen. Nachfolgend finden Sie eine Aufstellung der Konsequenzen, die sich für Sie aus diesen Vorschriften ergeben.- Wer Lebensmittel herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt, hat
- dafür Sorge zu tragen, dass diese keiner nachteiligen Beeinflussung insbesondere durch Krankheitserreger, tierische Schädlinge, Ungeziefer und deren Exkrementen sowie Schädlingsbekämpfungsmitteln ausgesetzt sind
- durch betriebseigene Kontrollen die für die Entstehung gesundheitlicher Gefahren durch Faktoren biologischer, chemischer oder physikalischer Natur kritischen Punkte im Prozessablauf festzustellen und zu gewährleisten, dass angemessene Sicherungsmaßnahmen festgelegt, durchgeführt und überprüft werden
- im Rahmen betriebseigener Maßnahmen zu gewährleisten, dass Personen, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung in Fragen der Lebensmittelhygiene unterrichtet oder geschult werden.
- Schädlingsbefall ist durch geeignete Verfahren zu kontrollieren und der gegebenenfalls festgestellte Befall ist nach dem Stand der Technik sachgerecht zu bekämpfen und die Maßnahmen zu dokumentieren.
So wird die vorsätzliche oder fahrlässige Schädlingsbekämpfung ohne die vorgesehene Sachkunde unter Strafe gestellt. Darüber hinaus sind Anwendungen von Schädlingsbekämpfungsmitteln ausreichend zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Fazit
Durch die behördlichen Bestimmungen müssen Sie gewährleisten, dass innerhalb Ihres Betriebes
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